für Informationsverarbeitungssysteme der Universität
Erlangen-Nürnberg
Stand: 2. Juni 1995
Geltungsbereich der Benutzungsrichtlinien
Diese Benutzungsrichtlinien gelten für Rechenanlagen (Rechner),
Kommunikationsnetze (Netze) und weitere Hilfseinrichtungen der
Informationsverarbeitung, die im Rahmen der den
Hochschulen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben (vgl. Art. 2 BayHSchG) zu Zwecken
der Informationsverarbeitung am Regionalen Rechenzentrum Erlangen (RRZE)
und an der Universität Erlangen-Nürnberg im übrigen bereitgehalten
werden. Sie regeln die Modalitäten der Benutzung dieser Anlagen,
insbesondere die Rechte und Pflichten der Nutzer sowie die Aufgaben der
Systembetreiber.
Nutzungsberechtigte Hochschulen
Nutzungsberechtigte Hochschulen sind
bezüglich der Einrichtungen des RRZE die Universitäten
Erlangen-Nürnberg, Bamberg und Bayreuth sowie die Fachhochschulen
Coburg und Nürnberg,
bezüglich der übrigen Einrichtungen die Universität
Erlangen-Nürnberg.
Benutzerkreis
Die in Nr. 1 genannten Einrichtungen stehen den Mitgliedern der
nutzungsberechtigten Hochschulen zur Verfügung. Anderen Personen kann die
Nutzung gestattet werden.
Mitglieder der Universität Erlangen-Nürnberg wenden sich entweder
an das RRZE oder die für sie zuständige Organisationseinheit.
Formale Benutzungsberechtigung
Wer Einrichtungen nach Nr. 1 benutzen will, bedarf einer formalen
Benutzungsberechtigung des zuständigen Systembetreibers, ausgenommen
sind anonyme Dienste.
Systembetreiber sind für
Zentrale Systeme das RRZE
Dezentrale Systeme die zuständigen organisatorischen Einheiten wie
Fakultäten, Institute, Betriebseinheiten, Lehrstühle und weitere
Untereinheiten der Universität Erlangen-Nürnberg.
Der Antrag auf eine formale Benutzungsberechtigung muß folgende
Angaben enthalten:
Betreiber/Institut oder organisatorische Einheit
System
Benutzername und Adresse
Überschlägige Angaben zum Zweck der Nutzung, beispielsweise
Studien-/Diplomarbeit, Forschungsvorhaben, Ausbildung/Lehre
die Erklärung, daß der Benutzer die Benutzungsrichtlinien
anerkennt
Einträge für Informationsdienste der Universität
(z.B. X.500)
Weitere Angaben darf der Systembetreiber nur verlangen, soweit sie zur
Entscheidung über den Antrag zwingend erforderlich sind.
Über den Antrag entscheidet der zuständige Systembetreiber. Er
kann die Erteilung der Benutzungsberechtigung vom Nachweis bestimmter
Kenntnisse über die Benutzung der Anlage abhängig machen.
Die Benutzungsberechtigung darf nur versagt werden, wenn
nicht gewährleistet erscheint, daß der Antragsteller seinen
Pflichten als Nutzer nachkommen wird;
die Kapazität der Anlage, deren Benutzung beantragt wird, wegen
einer bereits bestehenden Auslastung für die beabsichtigten Arbeiten
nicht ausreicht;
das Vorhaben nicht mit den Zwecken nach Nr. 5 Abs. 1 vereinbar ist.
Die Benutzungsberechtigung berechtigt nur zu Arbeiten, die im Zusammenhang
mit der beantragten Nutzung stehen.
Allgemeine Pflichten des Benutzers
Die Einrichtungen nach Nr. 1 dürfen nur zu den gesetzlich bestimmten
Zwecken genutzt werden. Eine Nutzung zu anderen, insbesondere zu privaten
oder gewerblichen Zwecken, kann nur auf Antrag und gegen Entgelt gestattet
werden.
Der Benutzer ist verpflichtet,
darauf zu achten, daß er die vorhandenen Betriebsmittel
(Arbeitsplätze, CPU-Kapazität, Plattenspeicherplatz,
Leitungskapazitäten) verantwortungsvoll nutzt, da sie nur
beschränkt verfügbar sind;
ausschließlich unter seiner eigenen Benutzerkennung zu arbeiten;
den Zugang zu den Einrichtungen durch ein geheimzuhaltendes Paßwort
oder ein gleichwertiges Verfahren zu schützen;
Vorkehrungen zu treffen, damit unberechtigten Dritten der Zugang zu den
Einrichtungen verwehrt wird; dazu gehört es insbesondere, primitive,
naheliegende Paßwörter zu meiden, die Paßwörter
öfter zu ändern und das Logout nicht zu vergessen;
im Verkehr mit Rechnern anderer Betreiber deren Benutzer- und
Zugriffsrichtlinien genau zu beachten.
Der Benutzer trägt die volle Verantwortung für alle Aktionen, die
unter seiner Benutzerkennung vorgenommen werden.
Weitere Pflichten des Benutzers
Der Benutzer ist verpflichtet,
grundsätzlich keine andere als die von ihm selbst entwickelte oder
von den Systembetreibern zur Verfügung gestellte Software zu nutzen;
die Bedingungen, unter denen die zum Teil im Rahmen von
Lizenzverträgen erworbene Software zur Verfügung gestellt wird,
zu beachten,
insbesondere Software, soweit sie nicht als Freeware besonders
gekennzeichnet ist, weder zu kopieren noch weiterzugeben noch zu anderen
als den erlaubten, insbesondere nicht gewerblichen oder privaten Zwecken
zu nutzen.
Dem Benutzer ist es untersagt, ohne Einwilligung des zuständigen
Systembetreibers
andere als die zur Verfügung gestellte Software zu installieren,
Eingriffe in die Hardware-Installation vorzunehmen,
die Konfiguration der Betriebssysteme oder des Netzwerkes zu
verändern.
Der Benutzer ist verpflichtet, ein Vorhaben zur Bearbeitung
personenbezogener Daten vor Beginn mit dem Systembetreiber abzustimmen.
Davon unberührt sind die Verpflichtungen, die sich aus Bestimmungen des
Datenschutzgesetzes ergeben.
Der Benutzer ist verpflichtet, einschlägige Leitfäden zur
Benutzung, wie die Leitfäden zur Benutzung von Netzen und zu ethischen
und rechtlichen Fragen der Softwarenutzung, zu beachten.
Jeder Benutzer ist für die Auswirkungen der von ihm ausgeführten
Programme verantwortlich. Er hat sich vorher ausreichend über die
Auswirkungen zu informieren.
Haftung des Systembetreibers/Haftungsausschluß
Der Systembetreiber übernimmt keine Garantie dafür, daß
die Systemfunktionen den speziellen Anforderungen des Nutzers entsprechen
oder daß das System fehlerfrei und ohne Unterbrechung läuft.
Der Systembetreiber haftet nicht für Schäden gleich welcher Art,
die dem Benutzer aus der Inanspruchnahme der Einrichtungen nach Nr. 1
entstehen; ausgenommen ist vorsätzliches Verhalten des Systembetreibers
oder der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Aufgaben
bedient.
Folgen einer mißbräuchlichen oder gesetzeswidrigen
Benutzung
Bei Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen die
Bestimmungen dieser Benutzungsrichtlinien, insbesondere bei
mißbräuchlicher Benutzung der Einrichtungen nach Nr. 1 zu
anderen als den erlaubten Zwecken,
Ausforschung fremder Paßwörter,
Einbruchsversuchen in fremde Systeme, Datenbestände oder
Rechnernetze oder
Verletzung von Urheberrechten
kann der Systembetreiber die Benutzungsberechtigung einschränken oder
entziehen, solange eine ordnungsgemäße Benutzung durch den Benutzer
nicht gewährleistet erscheint. Dabei ist es unerheblich, ob der
Verstoß materiellen Schaden zur Folge hatte oder nicht.
Bei schwerwiegenden und wiederholten Verstößen kann ein
Benutzer, von dem aufgrund seines Verhaltens die Einhaltung der
Benutzungsbedingungen nicht zu erwarten ist, auf Dauer von der Benutzung
sämtlicher Einrichtungen nach Nr. 1 ausgeschlossen werden. Die
Entscheidung trifft das RRZE für den gesamten Geltungsbereich dieser
Benutzungsrichtlinien.
Unbeschadet der Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 sind
strafrechtliche Schritte
und zivilrechtliche Ansprüche zu prüfen.
Die Systembetreiber sind verpflichtet, strafrechtlich und zivilrechtlich
bedeutsam erscheinende Sachverhalte der Rechtsabteilung der ZUV mitzuteilen,
die die Einleitung geeigneter weiterer Schritte prüft.
Aufgaben der Systembetreiber
Jeder Systembetreiber führt über die erteilten
Benutzungsberechtigungen und Betriebsmittelzuteilungen (Privilegien,
Ressourcen) eine Dokumentation. Die Unterlagen
sind nach Auslaufen der Berechtigung mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
Der Systembetreiber ist zur Vertraulichkeit verpflichtet.
Der Systembetreiber hat, bevor er der Installation fremder, vom Benutzer
gewünschter Software zustimmt, zu prüfen, ob sie im Hinblick auf
den Anlagenschutz unbedenklich ist und im Hinblick auf Schutzrechte vom
Benutzer berechtigterweise genutzt werden darf.
Der Systembetreiber ist berechtigt,
die Aktivitäten der Benutzer zu dokumentieren, soweit dies zur
Verfolgung von Fehlerfällen und Mißbrauch erforderlich
erscheint;
Einblick in die Daten eines Benutzers zu nehmen, wenn konkrete
Verdachtsmomente auf eine mißbräuchliche Benutzung der
Einrichtungen hindeuten.
Im übrigen ist der Systembetreiber berechtigt, stichprobenweise zu
prüfen, daß die Anlagen nicht mißbräuchlich genutzt
werden.
Der Systembetreiber gibt die Ansprechpartner für die Betreuung seiner
Benutzer bekannt; er erläßt bei Bedarf zusätzliche,
ergänzende Benutzungsrichtlinien.